2 Ob 267/69 | OGH | 17.10.1969 |
2 Ob 118/81 | OGH | 30.11.1982 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19691017_OGH0002_0020OB00267_6900000_001
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Rechtssatz
Die Erklärung des Geschädigten, daß den Lenker eines Fahrzeuges am Unfall keine Schuld treffe, bedeutet ihrem Wortlaut nach noch kein konstitutives Anerkenntnis; ein solches ist im Zweifel nicht anzunehmen.