OGH 3Ob90/69 (RS0035997)

OGH3Ob90/691.10.1969

Rechtssatz

Gemäß § 31 Abs 1 Z 3 ZPO ermächtigt die einem Rechtsanwalt zur Prozeßführung erteilte Vollmacht auch zur Einleitung der Exekution gegen den Prozeßgegner. Diese Ermächtigung umfaßt also ausdrücklich nur die Bevollmächtigung der betreibenden Partei, dagegen ermächtigt eine von der in diesem Prozeß unterlegenen Partei und im Exekutionsverfahren verpflichteten Partei erteilte Prozeßvollmacht nicht zur Vertretung im Exekutionsverfahren.

Normen

ZPO §31 Abs1 Z3

3 Ob 90/69OGH01.10.1969

Veröff: EvBl 1970/10 S 19

3 Ob 30/82OGH31.03.1982
3 Ob 48/82OGH28.07.1982

Auch

3 Ob 45/14kOGH21.05.2014

Beisatz: Der dem Beklagten im Titelverfahren beigegebenen Verfahrenshelfer ist als solcher nicht befugt, den Verpflichteten im zur Hereinbringung einer titulierten Forderung eingeleiteten Exekutionsverfahren zu vertreten. (T1)

3 Ob 146/14pOGH18.12.2014

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19691001_OGH0002_0030OB00090_6900000_001

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