OGH 11Os59/69 (RS0098944)

OGH11Os59/6912.9.1969

Rechtssatz

Bei einer Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal nach § 234 StPO kann die Verhandlung in seiner Abwesenheit bis zum Schluss durchgeführt werden, ohne dass dies von Nichtigkeit bedroht wäre (so schon RZ 1936,204, EvBl 1947/708).

Normen

StPO §234
StPO §281 Abs1 Z3

11 Os 59/69OGH12.09.1969
13 Os 177/79OGH13.12.1979

Vgl auch; Veröff: RZ 1980/14 S 87

15 Os 5/91 6OGH29.08.1991
14 Os 9/09vOGH12.05.2009

Vgl; Beisatz: Die - einen Verstoß gegen § 427 StPO behauptende - Verfahrensrüge aus Z 3 verkennt, dass der Angeklagte während eines Teils der vorgenommenen Verlesungen unter Einhaltung der gesetzlich verlangten Ermahnung und Androhung gemäß § 234 StPO wegen ständigen Dazwischenredens des Verhandlungsraums verwiesen wurde, was mangels Aufnahme dieser Bestimmung in den erschöpfenden Katalog der Z 3 aus diesem Nichtigkeitsgrund nicht aufgreifbar ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19690912_OGH0002_0110OS00059_6900000_001

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