OGH 7Ob142/69 (RS0068904)

OGH7Ob142/6910.9.1969

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 19 Abs 2 Z 11 MG sind als "eintrittsberechtigte Personen" im Sinne dieser Gesetzesstelle nahe Angehörige des Mieters nur unter der weiteren Voraussetzung zu qualifizieren, dass sie mit ihm schon bisher im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung wohnten. Der in den Bestimmungen des § 19 Abs 2 Z 10 und 13 MG verwendete Begriff "eintrittsberechtigte Personen (Z 11)" umschreibt eindeutig denselben, also keinen anderen Personenkreis; es geht daher nicht an, hier das Erfordernis des Wohnens im gemeinsamen Haushalt auszuklammern. Der gemeinsame Haushalt muss im Zeitpunkt der Weitergabe (§ 19 Abs 2 Z 10 MG) beziehungsweise des Verlassens (§ 19 Abs 2 Z 13 MG) der Wohnung durch den Mieter gegeben sein.

Normen

MG §19 Abs2 Z10 A2
MG §19 Abs2 Z11 B1
MG §19 Abs2 Z11 C1
MG §19 Abs2 Z13 B
MRG §30 Abs2 Z6 E

4 Ob 547/69OGH01.07.1969

Veröff: MietSlg 21488

7 Ob 142/69OGH10.09.1969

Mehrheitsbeschluss; Veröff: MietSlg 21487(49) = MietSlg 21518(49)

6 Ob 213/69OGH01.10.1969

Veröff: MietSlg 21485

6 Ob 245/72OGH30.11.1972

nur: Nach dem klaren Wortlaut des § 19 Abs 2 Z 11 MG sind als "eintrittsberechtigte Personen" im Sinne dieser Gesetzesstelle nahe Angehörige des Mieters nur unter der weiteren Voraussetzung zu qualifizieren, dass sie mit ihm schon bisher im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung wohnten. (T1) Veröff: MietSlg 24303

3 Ob 56/74OGH02.04.1974

nur T1

1 Ob 174/75OGH03.09.1975

Beisatz: Gemeinsamer Haushalt muss in der aufgekündigten Wohnung bestehen. (T2) Veröff: MietSlg 27419

3 Ob 517/79OGH02.05.1979

nur T1; Beis wie T2

8 Ob 688/86OGH22.01.1987

nur T1

9 Ob 90/00aOGH05.04.2000

Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Eintrittsberechtigung ist der Zeitpunkt des gemeinsamen Auszuges aus der aufgekündigten Wohnung maßgebend. (T3) Beisatz: Nunmehr § 30 Abs 2 Z 6 MRG. (T4)

2 Ob 178/06zOGH21.09.2006

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Dann, wenn für die Beurteilung der Eintrittsberechtigung der gemeinsame Auszug aus der aufgekündigten Wohnung als maßgebender Zeitpunkt anzusehen wäre, müsste auch hinsichtlich der konkreten Absehbarkeit eines dringenden Bedarfs der zum Kreis der Eintrittsberechtigten gehörenden Person auf den damaligen Zeitpunkt (und nicht jenen der Zustellungder Aufkündigung) abgestellt werden. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19690910_OGH0002_0070OB00142_6900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)