OGH 4Ob559/69 (RS0012020)

OGH4Ob559/698.7.1969

Rechtssatz

Bei einer Bauführung auf fremdem Grund teils mit eigenen, teils mit Materialien des Grundeigentümers geht das Eigentum am Grund nicht auf den Bauführer über; vielmehr fällt dem Grundeigentümer das auf seinem Grund errichtete Gebäude zu. Die allgemeine Regel des § 415 ABGB, wonach unter Umständen derjenige, dessen Anteil mehr wert ist, wählen kann, ob er den ganzen Gegenstand gegen Ersatz der Verbesserung behält oder ihn dem anderen ebenfalls gegen Vergütung überlassen will, kann bei einer Bauführung auch nicht analog herangezogen werden.

Normen

ABGB §415
ABGB §418

4 Ob 559/69OGH08.07.1969

EvBl 1970/108 S 180 = SZ 42/108

Dokumentnummer

JJR_19690708_OGH0002_0040OB00559_6900000_001

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