OGH 5Ob92/69 (RS0066865)

OGH5Ob92/694.6.1969

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob der Mieter in den Bestandräumen eine Erwerbstätigkeit ausübt, sondern ausübt, sondern ob der Mieter darin eine seinen Aufgaben entsprechende Tätigkeit ausübt (ähnlich SZ 3/31). Daher sind Aufenthaltsräume und Versammlungräume einer Studentenverbindung als "Geschäftsräumlichkeiten" anzusehen (dazu Sobalik ÖJZ 1969,29).

Normen

MG §1 A1
MG §2 Abs1 lita B1

5 Ob 92/69OGH04.06.1969

Veröff: MietSlg 21267(34)

5 Ob 266/70OGH24.02.1970

nur: Es kommt nicht darauf an, ob der Mieter in den Bestandräumen eine Erwerbstätigkeit ausübt, sondern ausübt, sondern ob der Mieter darin eine seinen Aufgaben entsprechende Tätigkeit ausübt (ähnlich SZ 3/31). (T1) Veröff: SZ 44/18 = HS 8067

8 Ob 130/71OGH27.05.1971

nur T1; Veröff: ImmZ 1971,251 = MietSlg 23227

1 Ob 784/81OGH31.03.1982

Vgl auch

7 Ob 502/86OGH16.01.1986

nur T1; Beisatz: Gilt auch für § 1 Abs 1 MRG (T1) Veröff: EvBl 1986/127 S 497

6 Ob 592/86OGH12.06.1986

Auch; nur T1; Beisatz: Die Tätigkeit eines nicht untersagten Vereines ist schlechthin als geschäftliche Tätigkeit zu werten. Die Tätigkeit eines Sportvereines macht dabei keine Ausnahme. Die Unterscheidung danach, ob nur Mitglieder des Vereines oder auch vereinsfremde Personen zur Sportausübung zugelassen werden, ist nicht gerechtfertigt. (T2) Veröff: EvBl 1987/146 S 535 = RdW 1986,368

10 Ob 1/12pOGH24.07.2012

Vgl auch; Beisatz: Als geschäftliche Betätigung kommt nicht nur die Ausübung von Erwerbsgeschäften, sondern auch die Entfaltung einer dem bedungenen Gebrauch und den Aufgaben des Mieters entsprechenden Betätigung in Betracht; als eine solche nicht auf Gewinn gerichtete Tätigkeit kann im Einzelfall zB die Inbestandnahme von Grundstücken für Zwecke eines Erholungsheims, eines Sportvereins, für Schulzwecke, angesehen werden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19690604_OGH0002_0050OB00092_6900000_001

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