OGH 5Ob305/68 (RS0020762)

OGH5Ob305/6822.1.1969

Rechtssatz

§ 18 MG bezieht sich nur auf solche Änderungen, deren Duldung der Mieter nicht schon auf Grund des Bestandvertrages verlangen kann. Werden Räume zu einem bestimmten Zweck vermietet, dann sind bauliche Veränderungen, die zur Erreichung dieses Zweckes notwendig sind - insbesondere Veränderungen, die von einer zuständigen Verwaltungsbehörde verlangt werden - auf Grund des Mietvertrages zu dulden. Die Duldungspflicht findet ihre Grenze an den schutzwürdigen Interessen des Vermieters, die zB bei einer Beschädigung der Substanz des Hauses verletzt würden.

Normen

ABGB §1098 IIb
MG §18 A2

5 Ob 305/68OGH22.01.1969

Veröff: EvBl 1969/219 S 325 = ImmZ 1969,237 = MietSlg 21383(12)

6 Ob 17/73OGH08.02.1973

nur: § 18 MG bezieht sich nur auf solche Änderungen, deren Duldung der Mieter nicht schon auf Grund des Bestandvertrages verlangen kann. (T1) Veröff: MietSlg 25124

1 Ob 762/78OGH15.12.1978
7 Ob 522/81OGH12.02.1981

nur: Die Duldungspflicht findet ihre Grenze an den schutzwürdigen Interessen des Vermieters, die zB bei einer Beschädigung der Substanz des Hauses verletzt würden. (T2)

6 Ob 104/99hOGH28.05.1999

Auch; nur: Die Duldungspflicht findet ihre Grenze an den schutzwürdigen Interessen des Vermieters. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19690122_OGH0002_0050OB00305_6800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)