OGH 7Ob196/68 (RS0012225)

OGH7Ob196/6816.10.1968

Rechtssatz

Für den Nachlaß gilt der Grundsatz des Ersatzrechtes (= dingl. wirkende Surrogation) Das bedeutet, daß der Nachlaß als Sondervermögen in seinem durch regelmäßige Verwaltung herbeigeführten Stand i.S. des Wertbestandes erhalten bleiben soll. Was durch Aufopferung von Nachlaßmitteln durch Rechtsgeschäfte erworben wurde, fällt an den Nachlaß, soweit Gegenstände bei Eintritt des Nacherbfalles an den Nacherben herauszugeben gewesen wären, ist der für sie eingegangene Geldbetrag zu leisten. Dieser Grundsatz gilt auch bei der "befreiten Nacherbschaft" (=fideicommissum eius, quod superit).

Normen

ABGB §531
ABGB §608
ABGB §613

7 Ob 196/68OGH16.10.1968

EvBl 1969/135 S 207 = NZ 1969,124 = SZ 41/136

1 Ob 164/70OGH03.09.1970

Beisatz: Auch bei der Erbschaftsklage nach § 823 ABGB anwendbar. (T1)

2 Ob 511/83OGH12.04.1983
2 Ob 631/86OGH16.09.1986

nur: Für den Nachlaß gilt der Grundsatz des Ersatzrechtes (= dingl.<br/>wirkende Surrogation ) Das bedeutet, daß der Nachlaß als<br/>Sondervermögen in seinem durch regelmäßige Verwaltung herbeigeführten<br/>Stand i.S. des Wertbestandes erhalten bleiben soll. Was durch<br/>Aufopferung von Nachlaßmitteln durch Rechtsgeschäfte erworben wurde,<br/>fällt an den Nachlaß, soweit Gegenstände bei Eintritt des<br/>Nacherbfalles an den Nacherben herauszugeben gewesen wären, ist der<br/>für sie eingegangene Geldbetrag zu leisten. (T2)

7 Ob 539/91OGH13.06.1991

nur: Für den Nachlaß gilt der Grundsatz des Ersatzrechtes (= dingl.<br/>wirkende Surrogation ) Was durch Aufopferung von Nachlaßmitteln durch<br/>Rechtsgeschäfte erworben wurde, fällt an den Nachlaß. (T3)

8 Ob 139/07kOGH28.02.2008

Beisatz: Die Surrogation tritt auch dann auf, wenn es sich um eine erlaubte Verfügung des Substituten handelt, weil zB die ordentliche Verwaltung der Substitutionsmasse den Verkauf von Nachlasssachen erfordert. (T4); Beisatz: Zwangsversteigerung wegen pfandrechtlich sichergestellter Erblasserforderungen. (T5); Beisatz: Durch die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft (wegen Erblasserschulden) „geht" die Liegenschaft quasi „unter", wobei die Hyperocha, die den nach Befriedigung der Pfandgläubiger verbleibenden „Rest" des Erlöses der Liegenschaft verkörpert, im Sinn des Surrogationsprinzips dem Substitutionsband unterworfen ist. (T6)

2 Ob 148/20hOGH27.11.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Nachlegat auf den Überrest. (T7)

2 Ob 132/21gOGH22.02.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19681016_OGH0002_0070OB00196_6800000_001

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