OGH 4Ob335/68 (RS0077242)

OGH4Ob335/688.10.1968

Rechtssatz

"Aufführung" ist die Wiedergabe des Tonwerkes für das Gehör, in räumlicher Verbundenheit, auch mittels Rundfunkübertragung. Die "Öffentlichkeit" einer Aufführung ist immer dann anzunehmen, wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen und nach außen hin begrenzten Kreis abgestimmt ist, demgemäß überall dort, wo eine Aufführung im Rahmen des gewerblichen Betriebes mit fluktuierendem Publikum, zB in Gaststätten, Kaffeehäusern usw, stattfindet (hier: Betrieb eines Rundfunkgerätes in einem Gasthaus).

Normen

UrhG §18

4 Ob 335/68OGH08.10.1968

Veröff: EvBl 1969/100 S 158 = RZ 1969,107 = ÖBl 1969,71

4 Ob 230/03gOGH16.12.2003

Beisatz: Das Lokal muss also seinem Wesen nach allgemein zugänglich sein und von (Lauf-)Kunden auch tatsächlich aufgesucht werden. (T1)

4 Ob 129/21fOGH25.01.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19681008_OGH0002_0040OB00335_6800000_001

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