Rechtssatz
Ist eine Partei durch mehrere Bevollmächtigte vertreten, so beginnt ein von der Zustellung abhängiger Fristenlauf mit der zeitlich frühesten Zustellung an einen von ihnen auch dann, wenn dieses Vollmachtsverhältnis nach Zustellung gelöst wird.
§ 90 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.
5 Ob 185/75 | OGH | 18.11.1975 |
Vgl; Beisatz: Bloße rechtsanwaltliche (und keine doppelte) Vertretung liegt vor, wenn der prozessbevollmächtigte Hausverwalter bloß die Kündigung einbringt und sich nach Auftreten eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt am Verfahren nicht mehr beteiligt: Rechtsmittelfrist beginnt daher mit Zustellung an Rechtsanwalt. (T1) |
6 Ob 34/14i | OGH | 13.03.2014 |
Beisatz: Hier: Vertretung durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt und einen frei gewählten Rechtsanwalt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19680920_OGH0002_0020OB00217_6800000_001
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