OGH 8Ob168/68 (RS0069152)

OGH8Ob168/6825.6.1968

Rechtssatz

Erlegt der Mieter im Zuge eines auf § 1118 ABGB (Nichtzahlung des Mietzinses) gestützten Räumungsprozesses einen Betrag bei Gericht, der nicht den vom Prozeßgericht bindend festgestellten Mietzinsrückstand erreicht, bzw nach seiner Erklärung darüber hinaus noch weitere Zinsfälligkeiten - ausgehend von einem niedrigeren Mietzins - decken soll, so ist die Hinterlegung weder rechtmäßig noch schuldbefreiend nach § 1425 ABGB. Der Mieter kann sich daher nicht mit Erfolg auf die Zahlung der bis zum Schluß der Streitverhandlung erster Instanz fällig gewordenen Mietzinse berufen.

Normen

MG §21 Abs2 B2

8 Ob 168/68OGH25.06.1968

Veröff: MietSlg 20523

10 Ob 95/05aOGH27.09.2005

Vgl auch; Beisatz: Der Hinterlegung nach §1425 ABGB kommt nicht generell Schuldtilgungsfunktion zu und sie vermag auch nicht ein eigenes gerichtliches Verfahren über die Berechtigung einer Mietzinsminderung zu ersetzen. (T1)

3 Ob 159/05mOGH24.11.2005

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19680625_OGH0002_0080OB00168_6800000_001

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