OGH 9Os101/67 (RS0019744)

OGH9Os101/6720.6.1968

Rechtssatz

Der Machtgeber hat ein Recht auf die uneingeschränkte Wahrung seiner Interessen durch den Machthaber und die Überlassung des gesamten bei der Abwicklung des Geschäftes erzielten Nutzens. Es erwächst ihm daher dann, wenn ihm dieser Nutzen in Verletzung der sich aus der Vertretungsmacht für den Machthaber ergebenden bezüglichen Rechtspflicht nicht voll und ganz zukommt zwangsläufig ein Vermögensschaden in der Höhe des ihm vorenthaltenen Differenzbetrages. (Hier traf der Obmann einer Baugenossenschaft mit Architekten eine Vereinbarung über die Gewährung von Honorarnachlässen, die er sich eigenmächtig zuwendete.)

Normen

ABGB §1009
StG §205c

9 Os 101/67OGH20.06.1968

Veröff: RZ 1968,171 = EvBl 1969/51 S 76 = MietSlg 20088

9 Os 1/70OGH09.07.1970
11 Os 117/70OGH19.05.1971

nur: Der Machtgeber hat ein Recht auf die uneingeschränkte Wahrung seiner Interessen durch den Machthaber und die Überlassung des gesamten bei der Abwicklung des Geschäftes erzielten Nutzens. (T1)

10 Os 257/71OGH08.02.1972

Beisatz: Auch dann, wenn der vorenthaltene Differenzbetrag vom Dritten nicht ausdrücklich für den Machtgeber bestimmt wurde. (T2) Veröff: RZ 1972,108

12 Os 121/82OGH17.05.1983

Vgl auch; Beisatz: Auch ein Preisnachlaß, der nicht schon bei der Kalkulation des Preises berücksichtigt wurde, sondern letztlich nur unter Verzicht auf einen Teil des Gewinns (oder unter Inkaufnahme eines Verlusts) gewährt wird, steht als aus dem Geschäft entspringender Nutzen (§ 1009 ABGB) dem Machtgeber zu. Die eigenmächtige Einbehaltung eines solchen nachträglichen Preisnachlasses durch den Machthaber begründete Untreue zum Nachteil des Machtgebers. (T3) Veröff: JBl 1983,545 (Anmerkung Liebscher) = EvBl 1984/18 S 49 = SSt 54/42

2 Ob 242/06mOGH30.11.2006

Auch; Beis ähnlich T3

Dokumentnummer

JJR_19680620_OGH0002_0090OS00101_6700000_001

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