OGH 1Ob141/68 (RS0061839)

OGH1Ob141/686.6.1968

Rechtssatz

Die Kündigung der Gesellschaft führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, wenn im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn sie allen übrigen Gesellschaftern gegenüber erklärt wird und ihnen vor Ablauf der Frist zugekommen ist. Die Feststellung der Wirksamkeit einer Kündigung kann nicht im Klagewege erwirkt werden.

Normen

HGB §131
HGB §138

1 Ob 141/68OGH06.06.1968

Veröff: RZ 1969,34

7 Ob 34/72OGH16.02.1972

nur: Die Kündigung wird nur wirksam, wenn sie allen übrigen Gesellschaftern gegenüber erklärt wird und ihnen vor Ablauf der Frist zugekommen ist. (T1) Beisatz: Hier: § 182 PO. (T2) Veröff: GesRZ 1972,48

7 Ob 553/85OGH09.05.1985

nur: Die Kündigung der Gesellschaft führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, wenn im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist. (T3) Veröff: GesRZ 1985,199

6 Ob 78/17iOGH07.07.2017

Auch; Beisatz: Die Kündigung der KG durch den Komplementär löst die Gesellschaft auf. Nur wenn eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde, würde die Kündigung nicht zur Auflösung, sondern nur zum Ausscheiden des Kündigenden führen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19680606_OGH0002_0010OB00141_6800000_001

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