OGH 3Ob52/68 (RS0003220)

OGH3Ob52/6815.5.1968

Rechtssatz

Die im § 187 Abs 1 EO festgelegte Rekursfrist von 14 Tagen gilt absolut, also auch gegenüber dem vom Versteigerungstermin aus einem Versehen des Gerichtes nicht verständigten Beteiligten.

Normen

EO §187

3 Ob 52/68OGH15.05.1968
3 Ob 28/69OGH12.03.1969

EvBl 1969/291 S 442

3 Ob 116/81OGH18.11.1981

Vgl auch;

3 Ob 56/83OGH25.05.1983
3 Ob 114/83OGH28.09.1983

Auch; Beisatz: Ob der eigenberechtigte Verpflichtete vom ganzen Verfahren nicht verständigt worden ist oder ob das dem gesetzlichenVertreter des geschäfts- und prozeßunfähigen Verpflichteten widerfahren ist, macht keinen Unterschied. (T1)

3 Ob 59/87OGH29.04.1987

Auch;

3 Ob 112/05zOGH23.05.2005

Beis wie T1

3 Ob 146/07bOGH16.08.2007
3 Ob 262/08pOGH17.12.2008

Beisatz: Die in § 187 Abs 1 EO festgelegte Rekursfrist von 14 Tagen beginnt nicht erst mit der Zustellung des schriftlich ausgefertigten Beschlusses über die Zuschlagserteilung, sondern schon ab der Verkündung der Zuschlagserteilung in der Versteigerungstagsatzung zu laufen. Die gesetzliche Regelung ist verfassungskonform, weil die mit ihr verbundene Härte für den vom Versteigerungstermin nicht Verständigten im Interesse der Rechtssicherheit für den Ersteher in Kauf genommen werden müsse. (T2)

3 Ob 162/10kOGH11.11.2010

Auch; Beis ähnlich wie T2

3 Ob 183/11zOGH12.10.2011

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19680515_OGH0002_0030OB00052_6800000_001

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