Rechtssatz
Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht ist für das Revisionsgericht bedeutungslos, wenn die Revision nur die so gewonnenen Feststellungen des Berufungsgerichtes, jedoch nicht die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes selbst bekämpft (so schon ZBl 1930/237).
2 Ob 185/82 | OGH | 09.11.1982 |
Beisatz: Bekämpfung der Feststellungen als aktenwidrig genügt nicht, um die nicht gerügte Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes wahrnehmen zu können. (T1) |
6 Ob 568/82 | OGH | 17.03.1983 |
Beisatz: Hier: Anstatt Bekämpfung mit dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19680508_OGH0002_0050OB00103_6800000_001
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