OGH 7Ob76/68 (RS0040462)

OGH7Ob76/6824.4.1968

Rechtssatz

Hat das Erstgericht einen Sachverständigen vernommen und ist es auf Grund der Würdigung dieses Beweises dem Gutachten gefolgt, so kann das Berufungsgericht nicht ohne Beweiswiederholung von dieser Würdigung des Gutachtens abgehen und sich zB für berechtigt halten, einen Schadensbetrag gemäß § 273 Abs 1 ZPO festzusetzen. Ein derartiger Vorgang widerspräche dem Grundsatz der Unmittelbarkeit.

Normen

ZPO §273 Abs1
ZPO §503 C2b

7 Ob 76/68OGH24.04.1968
5 Ob 209/03aOGH11.11.2003

Vgl auch

3 Ob 108/07iOGH28.06.2007

Auch; Beisatz: Hier: Rekursgericht im Verfahren außer Streitsachen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19680424_OGH0002_0070OB00076_6800000_001

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