Normen
AngG §23 Abs7 VII
4 Ob 95/67 | OGH | 16.01.1968 |
Veröff: Arb 8502 = SozM IA/d,797 = DRdA 1968,291 (mit Anmerkung von Ribnitz) |
Dokumentnummer
JJR_19680116_OGH0002_0040OB00095_6700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Hat der Dienstgeber wiederholt erklärt, einer vom Dienstnehmer angestrebten einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses nur unter der Voraussetzung zuzustimmen, daß der Dienstnehmer auf seinen Abfertigungsanspruch verzichtet, so ist das vom Dienstnehmer schließlich gestellte Ersuchen, das Dienstverhältnis einvernehmlich aufzulösen, ohne allerdings eine ausdrückliche Verzichtserklärung bezüglich der Abfertigung abzugeben, als eine von seiner Seite ausgesprochene Kündigung und nicht als einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zu werten, auch wenn der Dienstgeber auf dieses Ersuchen mitteilte, daß er der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses unter Verzicht auf den Abfertigungsanspruch zustimme.
Normen
AngG §23 Abs7 VII
4 Ob 95/67 | OGH | 16.01.1968 |
Veröff: Arb 8502 = SozM IA/d,797 = DRdA 1968,291 (mit Anmerkung von Ribnitz) |
JJR_19680116_OGH0002_0040OB00095_6700000_001
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