OGH 2Ob222/67 (RS0026980)

OGH2Ob222/6721.9.1967

Rechtssatz

Verschuldensteilung 1 : 1 zwischen einem Mopedfahrer, der nahe der Straßenmitte fährt und dann nach links abbiegt, ohne den nachfolgenden Verkehr zu beachten und die bevorstehende Fahränderung anzuzeigen, und einem Lastkraftwagenfahrer, der in dieser unklaren Verkehrssituation überholt, ohne rechtzeitig ein Warnzeichen zu geben.

Auto Pkw Kfz — Lkw

 

Normen

ABGB §1304 BIId
StVO §11 Abs2
StVO §12 Abs1
StVO §15 Abs3
StVO §22

2 Ob 222/67OGH21.09.1967
8 Ob 73/76OGH26.05.1976

Vgl auch; Beisatz: Unfall zwischen zwei Personenkraftwagen, von denen der eine unter Zeichengebung nach links abbiegt, ohne sich vorher nach links eingeordnet zu haben und der andere ohne Abgabe von Warnzeichen in dieser unklaren Situation überholt. (Verschuldensteilung 2 : 1). (T1)

8 Ob 246/76OGH26.01.1977

Vgl auch; Beisatz: Hier: "Geigelnder" Radfahrer (Verschuldensteilung 2 : 1). (T2)

8 Ob 34/77OGH20.04.1977

Vgl auch; Beisatz: Plötzliches Linkseinbiegen (ohne Handzeichen und Einordnung) eines Rollerfahrers, der von einem in zu geringem Seitenabstand überholenden Personenkraftwagen niedergestoßen wurde. (T3)

2 Ob 126/77OGH30.06.1977

Vgl auch; Beisatz: Zwei Personenkraftwagen, 2 : 1. (T4)

2 Ob 146/78OGH21.09.1978

Vgl auch; Beisatz: Zu lange Verzögerung des Linkseinordnens nach Blinkzeichengebung schafft unklare Verkehrssituation. (T5)

2 Ob 58/79OGH08.05.1979

Vgl auch; Beis wie T1

8 Ob 166/82OGH02.09.1982

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: ZVR 1983/217 S 272

8 Ob 129/83OGH15.12.1983

Ähnlich; Beisatz: Hier: Nachfolgender Personenkraftwagenfahrer hatte Fahrbahn vor sich nicht beobachtet und Moped vor Unfall nicht wahrgenommen (zusätzlich Geschwindigkeitsüberschreitung). (T6) Veröff: ZVR 1985/23 S 43

8 Ob 34/85OGH19.06.1985

Ähnlich; Beisatz: Moped biegt ohne Einordnen und Zeichengeben links ab; weit überhöhte Geschwindigkeit des überholenden Personenkraftwagen. (T7) Veröff: ZVR 1986/13 S 67

8 Ob 9/87OGH09.04.1987

Ähnlich; Beisatz: Hier: Verschuldensteilung 1 : 1 bei unvorsichtiger Fahrweise, verspäteter Reaktion und beträchtlich überhöhter Geschwindigkeit des Personenkraftwagenlenkers gegenüber Mopedfahrer, der gegen § 11 Abs 1 StVO verstößt und an dessen Moped bei der Nachtfahrt die Schlußleuchte nicht funktionierte. (T8) Veröff: ZVR 1988/90 S 212

Dokumentnummer

JJR_19670921_OGH0002_0020OB00222_6700000_001

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