OGH 6Ob179/67 (RS0025431)

OGH6Ob179/6731.8.1967

Rechtssatz

Der Hausverwalter ist gemäß § 1009 ABGB verpflichtet, den bei Durchführung der Verwaltung erzielten Nutzen an den Hauseigentümer herauszugeben. Er hat daher dem Hauseigentümer die für die Vergabe des Hausbesorgerpostens in diesem Haus vereinnahmte Ablöse auszufolgen. Für eine Provisionsvereinbarung mit dem Hausbesorger fehlen die Voraussetzungen, da der Hausverwalter kein Dritter, sondern der verlängerte Arm des Hauseigentümers ist.

Normen

ABGB §1009
MG §17 A

6 Ob 179/67OGH31.08.1967

Veröff: MietSlg 19069

5 Ob 2367/96sOGH11.11.1997

nur: Der Hausverwalter ist gemäß § 1009 ABGB verpflichtet, den bei Durchführung der Verwaltung erzielten Nutzen an den Hauseigentümer herauszugeben. (T1); Beisatz: Hier: Wohnungseigentümergemeinschaft. (T2)

2 Ob 242/06mOGH30.11.2006

Beisatz: Auch die unerlaubte Ablöse. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19670831_OGH0002_0060OB00179_6700000_001

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