OGH 11Os52/67 (RS0073799)

OGH11Os52/6722.6.1967

Rechtssatz

Bei Annäherung an eine Stelle, von der der Fahrzeuglenker weiß, daß unter den gegebenen Verhältnissen mit einem Betreten der Fahrbahn durch Fußgänger gerechnet werden muß, ist eine besondere Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft geboten und die Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, daß erforderlichenfalls sofort angehalten werden kann; dabei ist bei Dunkelheit und künstlicher Beleuchtung auch auf die erschwerte gegenseitige Wahrnehmungsmöglichkeit Bedacht zu nehmen.

SW: Auto

 

Normen

StVO §3 B7
StVO §20 Abs1 Ic

11 Os 52/67OGH22.06.1967

Veröff: ZVR 1968/119 S 232

Dokumentnummer

JJR_19670622_OGH0002_0110OS00052_6700000_001

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