OGH 6Ob381/66 (RS0014775)

OGH6Ob381/661.3.1967

Rechtssatz

Wenn sich die Irreführung nur auf einen Teil des Vertrages bezieht, kann regelmäßig nur der vom Irrtum betroffene Teil des Vertrages angefochten werden, es sei denn, dass eine Sonderung vom ganzen Vertrag dem Willen der Parteien widerspricht.

Normen

ABGB §870 A
ABGB §878

6 Ob 381/66OGH01.03.1967

Veröff: MietSlg 19055

8 Ob 697/89OGH09.03.1990

Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsfolge der erwiesenen listigen Täuschung ist die Aufhebung des gesamten Vergleiches. Es ist auch eine Teilanfechtung möglich, dies aber nur, wenn der Vertrag nach allgemeinen Regeln teilbar ist. (T1)

10 Ob 59/07kOGH26.06.2007

Vgl

8 Ob 106/17xOGH29.11.2017

Auch; Beis wie T1 nur: Es ist auch eine Teilanfechtung möglich, wenn der Vertrag nach allgemeinen Regeln teilbar ist. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Scheidungsfolgenvergleich. (T3)<br/>Beisatz: Nur wenn sich unmittelbar aus dem Vergleichsinhalt ergibt, dass sämtliche Vergleichspunkte nur als Einheit bestehen können, und zugleich kein Hinweis vorliegt, dass die Parteien keinen vom Vergleichswortlaut abweichenden Willen hatten, scheidet Teilanfechtung ohne weiteres aus. Mangelt es an einer eindeutigen Vertragslage, ist es unabdingbar, den Parteiwillen zu erforschen. (T4); Veröff: SZ 2017/139

Dokumentnummer

JJR_19670301_OGH0002_0060OB00381_6600000_001

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