Rechtssatz
Es gibt wohl strafgerichtliche Beweisgegenstände, die lediglich gerichtlich verwahrt werden, ohne daß sie erlegt wurden, aber auch solche, die gerichtlich erlegt wurden. Für die Gegenstände, die bloß gerichtlich verwahrt wurden, gelten die §§ 609 ff Geo, für die erlegten neben den danach noch in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 609 ff Geo die Bestimmungen über das Gerichtserlagswesen im vierten Hauptstück der Geo.
Normen
Geo §284 Abs5
Geo §304
Geo §306
10 Os 153/66 | OGH | 01.09.1966 |
Veröff. EvBl 1967/39 S 49 = RZ 1967,14 |
Dokumentnummer
JJR_19660901_OGH0002_0100OS00153_6600000_001
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