Rechtssatz
Ein Rechtsgeschäft, durch das ein Generalunternehmer für das zu errichtende Haus etwas bestellt, ist ein Vertrag zugunsten eines Dritten, nämlich des Bauherrn. Der Zweck der Bestellung eines Generalunternehmers besteht ja geradedarin, daß der Bauherr Dritten nicht haftet und er nur dazu verpflichtet ist, was der Generalunternehmer auf Grund der mit ihm geschlossenen Vereinbarung verlangen kann.
7 Ob 40/66 | OGH | 23.02.1966 |
Veröff: JBl 1966,522 |
5 Ob 129/72 | OGH | 27.06.1972 |
Beisatz: Nur dem Generalunternehmer im Rahmen der mit diesem getroffenen Vereinbarungen verpflichtet ist (so bereits MietSlg 20612, 22189). (T1) Veröff: MietSlg 24185 |
1 Ob 297/75 | OGH | 19.11.1975 |
nur: Der Zweck der Bestellung eines Generalunternehmers besteht ja geradedarin, daß der Bauherr Dritten nicht haftet und er nur dazu verpflichtet ist, was der Generalunternehmer auf Grund der mit ihm geschlossenen Vereinbarung verlangen kann. (T2) Veröff: JBl 1978,32 |
4 Ob 587/76 | OGH | 19.10.1976 |
nur T2 |
5 Ob 554/79 | OGH | 24.04.1979 |
nur T2 |
7 Ob 631/81 | OGH | 11.06.1981 |
Vgl auch; nur T2 |
1 Ob 100/98g | OGH | 25.08.1998 |
Acuh; nur: Der Zweck der Bestellung eines Generalunternehmers besteht ja geradedarin, daß der Bauherr Dritten nicht haftet. (T3); Beisatz: Nur der Generalunternehmer steht in einem Vertragsverhältnis zum Bauherrn, nur er haftet diesem für die Verrichtung der Arbeiten. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19660223_OGH0002_0070OB00040_6600000_001
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