OGH 2Ob22/66 (RS0033963)

OGH2Ob22/6617.2.1966

Rechtssatz

Schon in der Erhebung einer Widerklage liegt die Geltendmachung der Aufrechnung durch den Beklagten.

Normen

ABGB §1438 Cb
ZPO §391 C

2 Ob 22/66OGH17.02.1966
5 Ob 563/81OGH15.12.1981

Vgl; Beisatz: Dies gilt aber jedenfalls nicht mehr, wenn im Laufe des Verfahrens über die Klagsforderung ein Vergleich zustandekommt, von dessen Bereinigungswirkung die Widerklagsforderung ausdrücklich ausgenommen wird, sodaß nur mehr das Verfahren über die Widerklage fortgesetzt wird. (T1)

9 Ob 54/17gOGH28.11.2017

Vgl aber; Beisatz: Dies kann keine allgemeine Geltung beanspruchen. (T2)<br/>Beisatz: Die Beurteilung, wie das Vorbringen oder Prozesserklärungen einer Partei zu verstehen sind, richtet sich stets nach dem Umständen des Einzelfalls. (T3)<br/>Beisatz: Der Wille, mit einer Gegenforderung gegen die Klagsforderung aufzurechnen, muss im Prozess eindeutig zum Ausdruck gebracht werden. (T4)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19660217_OGH0002_0020OB00022_6600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)