OGH 1Ob1/66 (RS0013832)

OGH1Ob1/6610.2.1966

Rechtssatz

Werden nicht so viele körperliche Teile gebildet als Miteigentümer vorhanden sind, weicht dies von den Bestimmungen des § 841 ABGB ab. In diesem Falle erkennt der Richter über ein aliud; daher Anfechtung wegen Verstoßes nach § 405 ZPO möglich.

Normen

ABGB §841

1 Ob 1/66OGH10.02.1966
5 Ob 739/80OGH19.05.1981

Auch; nur: Werden nicht so viele körperliche Teile gebildet als Miteigentümer vorhanden sind, weicht dies von den Bestimmungen des § 841 ABGB ab. (T1) Beisatz: Keine Aufteilung dergestalt, daß nur einzelnen Miteigentümern ein realer Teil zugewiesen wird, während die Gemeinschaft am Rest bzgl der übrigen aufrecht bleibt. (T2) Veröff: EUGRZ 1982,64

1 Ob 20/81OGH03.06.1981

Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: MietSlg 33062

5 Ob 535/89OGH12.12.1989

Auch; nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19660210_OGH0002_0010OB00001_6600000_001

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