Normen
ABGB §1215
6 Ob 1/66 | OGH | 19.01.1966 |
5 Ob 209/11p | OGH | 14.02.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Im Fall der Auflösung der Gesellschaft fällt eine dieser quoad sortem gewidmete Sache im Zweifel nicht an den Eigentümer, sondern an die Liquidationsmasse. Die Auflösung der Gesellschaft führt zunächst zur Umwandlung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des 16. Hauptstücks des ABGB, die solange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19660119_OGH0002_0060OB00001_6600000_001
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