OGH 5Ob314/65 (RS0015551)

OGH5Ob314/659.12.1965

Rechtssatz

Wenn ein Miteigentümer ohne Widerspruch des anderen Miteigentümers über die Sache verfügt, ist gemäß § 863 ABGB die Zustimmung des anderen anzunehmen ( hier: schlüssige Zustimmung des anderen Hälfteeigentümers zur Vermietung der gemeinsamen Sache ).

Normen

ABGB §829
ABGB §863 FI
ABGB §1090 IIIa

5 Ob 314/65OGH09.12.1965

Veröff: MietSlg 17041

3 Ob 151/11vOGH08.11.2011

Vgl; Beisatz: Die erforderliche Willensbildung besteht wegen des gemäß § 828 ABGB geltenden Einstimmigkeitsprinzips schlicht in der formlosen Zustimmung, die als Willenserklärung auch konkludent erfolgen kann; dabei fungieren die Miteigentümer nicht als Träger eines einheitlichen Gesamtwillens, vielmehr handelt jeder für sich als Teilhaber der Rechtsgemeinschaft. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19651209_OGH0002_0050OB00314_6500000_001

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