OGH 2Ob322/65 (RS0031726)

OGH2Ob322/655.11.1965

Rechtssatz

Die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung ist der Ersatz für die der Witwe entgangene Pension aus der Pensionsversicherung. Übersteigt die fiktive Witwenpension die Rentenleistung aus der Unfallversicherung, oder ist sie gleich hoch, dann ist die kongruente Deckung gegeben und der Ersatzanspruch der Unfallversicherung gerechtfertigt, weil der Anspruch der Witwe auf die fiktive Pension auf den Sozialversicherungsträger im Umfang seiner Leistungen übergegangen ist.

Normen

ABGB §1327 c1
ASVG §332 C

2 Ob 322/65OGH05.11.1965
2 Ob 239/18pOGH25.06.2019

Beisatz: Ab dem Zeitpunkt des fiktiven Todestags des versicherten Unterhaltspflichtigen kann daher weiterhin ein Anspruch gegen den Schädiger nach § 1327 ABGB in Höhe der Differenz zwischen dieser (höheren) fiktiven Witwenpension und jener Witwenpension, die die Witwe nach diesem Zeitpunkt tatsächlich erhält, bestehen („Pensionsschaden“). Dieser bildet dann den Deckungsfonds für kongruente Leistungen eines Sozialversicherungsträgers iSd § 332 ASVG. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19651105_OGH0002_0020OB00322_6500000_001

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