OGH 8Ob303/65 (RS0020162)

OGH8Ob303/6526.10.1965

Rechtssatz

Werden von Unternehmer erbrachte Teilleistungen wegen Unmöglichkeit der Erfüllung der übrigen vom Unternehmer übernommenen Verpflichtungen für den Besteller wertlos, dann sind die erwähnten Teilleistungen selbst dann, wenn sie sich als notwendige Vorarbeiten darstellen, nicht zu vergüten. Wird die Erfüllung der vom Unternehmer übernommenen Verbindlichkeit durch einen vom Besteller nicht zu vertretenden Zufall unmöglich, dann ist der Besteller berechtigt, die Rückerstattung der von ihm geleisteten Teilzahlung zu verlangen (ZBl 1932 Nr 42).

Normen

ABGB §1168 ff
ABGB §1447 Ic

8 Ob 303/65OGH26.10.1965

Veröff: EvBl 1966/109 S 155

8 Ob 518/80OGH12.06.1980

nur: Werden von Unternehmer erbrachte Teilleistungen wegen Unmöglichkeit der Erfüllung der übrigen vom Unternehmer übernommenen Verpflichtungen für den Besteller wertlos, dann sind die erwähnten Teilleistungen selbst dann, wenn sie sich als notwendige Vorarbeiten darstellen, nicht zu vergüten. (T1) Beisatz: Die erbrachte Teilleistung ist für den Besteller von Wert. (T2) Veröff: JBl 1982,319

8 Ob 532/82OGH02.12.1982

nur T1

7 Ob 14/89OGH20.07.1989

Vgl auch; Beisatz: Hier: Für erbrachte Teilleistungen gebührt ein Entgelt nur insoweit, als sie für den Besteller von Wert sind. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19651026_OGH0002_0080OB00303_6500000_001

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