8 Ob 303/65 | OGH | 26.10.1965 |
Veröff: EvBl 1966/109 S 155 |
8 Ob 518/80 | OGH | 12.06.1980 |
nur: Werden von Unternehmer erbrachte Teilleistungen wegen Unmöglichkeit der Erfüllung der übrigen vom Unternehmer übernommenen Verpflichtungen für den Besteller wertlos, dann sind die erwähnten Teilleistungen selbst dann, wenn sie sich als notwendige Vorarbeiten darstellen, nicht zu vergüten. (T1) Beisatz: Die erbrachte Teilleistung ist für den Besteller von Wert. (T2) Veröff: JBl 1982,319 |
8 Ob 532/82 | OGH | 02.12.1982 |
nur T1 |
7 Ob 14/89 | OGH | 20.07.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Für erbrachte Teilleistungen gebührt ein Entgelt nur insoweit, als sie für den Besteller von Wert sind. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19651026_OGH0002_0080OB00303_6500000_001
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