OGH 3Ob151/65 (RS0034020)

OGH3Ob151/6520.10.1965

Rechtssatz

Ein Erlöschungstatbestand nach § 1445 ABGB kann nur dann vorliegen, wenn das Recht mit der Verbindlichkeit aus einem bestimmten Rechtsverhältnis in einer Person vereinigt wird, wenn sich also Schuldner - und Gläubigereigenschaft aus einem Rechtsverhältnis vereinigen. Eine solche Vereinigung ist nicht erfolgt, wenn durch Zweitverbot einem betreibenden Gläubiger zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung gegen den Verpflichteten eine diesem gegen ihn zustehende Geldforderung überwiesen wird.

Normen

ABGB §1445

3 Ob 151/65OGH20.10.1965
5 Ob 145/13dOGH21.02.2014

Auch; Beisatz: Nach § 1445 ABGB erlöschen Rechte und Verbindlichkeiten nur bei Vereinigung der Gläubiger‑ und Schuldnerstellung aus ein‑ und demselben Schuldverhältnis in einer Person. (T1)

9 Ob 6/14vOGH26.02.2014

Vgl aber; Beisatz: Keine Konfusion der Aufwandersatzansprüche nach den §§ 9, 16 KlGG, wenn Unterpächter Grundeigentümer wird und Unter‑ und Generalpachtvertrag gekündigt werden. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19651020_OGH0002_0030OB00151_6500000_002

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