OGH 7Ob259/65 (RS0041225)

OGH7Ob259/6522.9.1965

Rechtssatz

Eine Kündigung kann nur für wirksam erklärt werden, wenn der sie rechtfertigende Sachverhalt bereits zur Zeit ihrer Zustellung bestand. Hievon wird bei Kündigung wegen Eigenbedarfes nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn dieser im Verlauf des Rechtsstreites weggefallen ist oder die Interessenabwägung zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu Gunsten des Mieters ausfällt. Das Anbot einer Ersatzwohnung während des Rechtsstreites hat daher außer Betracht zu bleiben.

Normen

MG §19 Abs2 Z5 A4
MG §19 Abs2 Z5 D
MG §19 Abs2 Z6 A
MRG §30 Abs2 Z8 A3
MRG §30 Abs2 Z8 E
MRG §30 Abs2 Z9 A3
MRG §30 Abs2 Z9 D
MRG §30 Abs2 Z9 E
ZPO §406 Ab

7 Ob 259/65OGH22.09.1965

Veröff: MietSlg 17426 = EvBl 1966/112 S 157 = ImmZ 1966,152

6 Ob 231/69OGH15.10.1969

nur: Eine Kündigung kann nur für wirksam erklärt werden, wenn der sie rechtfertigende Sachverhalt bereits zur Zeit ihrer Zustellung bestand. Hievon wird bei Kündigung wegen Eigenbedarfes nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn dieser im Verlauf des Rechtsstreites weggefallen ist oder die Interessenabwägung zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu Gunsten des Mieters ausfällt. (T1) Veröff: MietSlg 21496

7 Ob 57/72OGH01.03.1972

nur T1; Beisatz: Eine im Zeitpunkt ihrer Zustellung materiell unwirksame Aufkündigung kann nicht infolge nachträglich eintretender bzw drohender Umstände wirksam gemacht werden. (T2) Veröff: MietSlg 24390

7 Ob 208/72OGH15.11.1972

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Anbot einer anderen Ersatzwohnung während Kündigungsprozeß nach § 19 Abs 2 Z 6 MG nicht möglich. (T3) Veröff: MietSlg 24294

7 Ob 214/73OGH21.11.1973

nur T1; Veröff: MietSlg 25295

4 Ob 544/83OGH10.05.1983

nur: Das Anbot einer Ersatzwohnung während des Rechtsstreites hat daher außer Betracht zu bleiben. (T4) Beisatz: Das Anbot der Ersatzräume kann nicht während des Rechtsstreites nachgeholt, erweitert oder abgeändert werden (hier: Geschäftsräume). (T5)

6 Ob 9/02wOGH12.09.2002

Beisatz: Eine Interessenabwägung bei Eigentumswohnungen entfällt (§ 30 Abs 2 Z 8 lit b MRG). (T6)

Dokumentnummer

JJR_19650922_OGH0002_0070OB00259_6500000_001