OGH 2Ob210/65 (RS0044717)

OGH2Ob210/6516.9.1965

Rechtssatz

1) Ist sowohl in der Aufkündigung wie in den Einwendungen ein Bestandverhältnis behauptet worden, dann besteht für das Gericht weder die Notwendigkeit noch auch nur die Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Bestandverfahrens aufzurollen.

2) Der kündigenden Partei, welche ihren Rücktritt vom Bestandvertrag behauptet, ist keineswegs verwehrt, anstatt der Räumungsklage die Aufkündigung einzubringen; es ist ja zulässig, weniger für sich in Anspruch zu nehmen, als nach der Rechtslage gefordert werden könnte.

Normen

ZPO §560 ff A

2 Ob 210/65OGH16.09.1965

Veröff: RZ 1966,67 = MietSlg 17787

6 Ob 710/80OGH05.11.1980

nur: Ist sowohl in der Aufkündigung wie in den Einwendungen ein Bestandverhältnis behauptet worden, dann besteht für das Gericht weder die Notwendigkeit noch auch nur die Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Bestandverfahrens aufzurollen. (T1)

1 Ob 649/82OGH30.06.1982

Vgl

3 Ob 274/02vOGH27.11.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Das Bestehen eines Bestandvertrages (oder zumindest das deutliche Überwiegen bestandrechtlicher Elemente bei einem gemischten Vertrag) als Voraussetzung für die Zulässigkeit der gerichtlichen Aufkündigung darf daher nach einem insofern übereinstimmenden Parteivorbringen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. (T2); Veröff: SZ 2002/160

2 Ob 161/06zOGH01.02.2007

Dokumentnummer

JJR_19650916_OGH0002_0020OB00210_6500000_001

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