OGH 5Ob49/65 (RS0020414)

OGH5Ob49/651.9.1965

Rechtssatz

Ein Glücksvertrag liegt vor, wenn Gegenstand des Vertrages die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil ist, nicht aber schon dann, wenn mit dem Abschluss eines Vertrages ein Risiko oder eine Chance verbunden ist (hier: Holzabbauvertrag - kein Glücksvertrag).

Normen

ABGB §1090 IIa
ABGB §1267

5 Ob 49/65OGH01.09.1965
8 Ob 262/72OGH23.01.1973

nur: Ein Glücksvertrag liegt vor, wenn Gegenstand des Vertrages die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil ist. (T1)

6 Ob 530/78OGH02.03.1978

Vgl

1 Ob 240/06kOGH19.12.2006

Vgl aber; Beisatz: Wer etwas in der Hoffnung kauft, es mit Gewinn weiterveräußern oder auf sonstige Weise verwerten zu können, schließt keinen Glücksvertrag. (T2); Veröff: SZ 2006/187

10 Ob 3/21wOGH30.03.2021

Beisatz: Hier: Pauschalpreisvereinbarung bei Werkvertrag, bei der bei entsprechender Sachkenntnis und Aufmerksamkeit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung von vornherein bestimmbar und erkennbar war, ist kein Glücksvertrag. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19650901_OGH0002_0050OB00049_6500000_001

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