OGH 6Ob89/65 (RS0001931)

OGH6Ob89/6531.3.1965

Rechtssatz

Vor Einleitung der Exekution kann die Feststellung begehrt werden, dass die rechtskräftig festgestellte Forderung wegen eines der in § 35 EO genannten Gründe erloschen sei. Wird während der Anhängigkeit dieses Rechtsstreites die Exekution bewilligt, entfällt dadurch nicht das rechtliche Interesse. Die Klage kann aber ebensowenig wie die Oppositionsklage (SZ 26/245) auf eine Aufrechnung gegründet werden, die schon im Vorprozess hätte vorgenommen werden können.

Normen

EO §35 K
ZPO §228 A3

6 Ob 89/65OGH31.03.1965
3 Ob 550/90OGH27.06.1990

nur: Vor Einleitung der Exekution kann die Feststellung begehrt werden, dass die rechtskräftig festgestellte Forderung wegen eines der in § 35 EO genannten Gründe erloschen sei. Wird während der Anhängigkeit dieses Rechtsstreites die Exekution bewilligt, entfällt dadurch nicht das rechtliche Interesse. (T1)

1 Ob 542/92OGH19.02.1992

Auch; nur T1; Beisatz: Solange auf Grund eines vollstreckbaren Titels noch nicht Exekution bewilligt worden ist, kann der Titelschuldner das (gänzliche oder teilweise) Erlöschen des Anspruches oder dessen Hemmung nach § 228 ZPO feststellen lassen. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung wird, sofern der Titelgläubiger diese Rechtslage bestreitet, immer gegeben sein. (T2)

8 Ob 544/92OGH24.06.1993

Auch; nur T1; Beisatz: Die Feststellungsklage muss sich aber im Sinne ihrer Regelung im § 228 ZPO grundsätzlich auf ein dem Privatrecht entstammendes Rechtsverhältnis oder Recht beziehen. (T3)

2 Ob 93/00sOGH13.04.2000

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 48/02vOGH13.08.2002

nur T1

2 Ob 256/06wOGH27.09.2007

nur: Vor Einleitung der Exekution kann die Feststellung begehrt werden, dass die rechtskräftig festgestellte Forderung wegen eines der in § 35 EO genannten Gründe erloschen sei. (T4); Beisatz: Während nach Einleitung der Exekution nur noch die Oppositionsklage zulässig ist, bleibt vorher die negative Feststellungsklage der einzige Weg, gegen eine titulierte Verpflichtung vorzugehen. (T5); Beisatz: Das mit einer solchen Feststellungsklage verfolgte Rechtsschutzziel geht in jenem einer Oppositionsklage auf. (T6); Beisatz: Wegen des identen Rechtsschutzzieles sind die für die Oppositionsklage geltenden Grundsätze sinngemäß auch im Verfahren über eine negative Feststellungsklage anzuwenden. (T7); Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/147

18 OCg 5/18mOGH30.11.2018

Auch; Beisatz: Hier: Feststellung des Nichtvorliegens eines Schiedsspruchs. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19650331_OGH0002_0060OB00089_6500000_001

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