6 Ob 89/65 | OGH | 31.03.1965 |
3 Ob 550/90 | OGH | 27.06.1990 |
nur: Vor Einleitung der Exekution kann die Feststellung begehrt werden, dass die rechtskräftig festgestellte Forderung wegen eines der in § 35 EO genannten Gründe erloschen sei. Wird während der Anhängigkeit dieses Rechtsstreites die Exekution bewilligt, entfällt dadurch nicht das rechtliche Interesse. (T1) |
1 Ob 542/92 | OGH | 19.02.1992 |
Auch; nur T1; Beisatz: Solange auf Grund eines vollstreckbaren Titels noch nicht Exekution bewilligt worden ist, kann der Titelschuldner das (gänzliche oder teilweise) Erlöschen des Anspruches oder dessen Hemmung nach § 228 ZPO feststellen lassen. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung wird, sofern der Titelgläubiger diese Rechtslage bestreitet, immer gegeben sein. (T2) |
8 Ob 544/92 | OGH | 24.06.1993 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die Feststellungsklage muss sich aber im Sinne ihrer Regelung im § 228 ZPO grundsätzlich auf ein dem Privatrecht entstammendes Rechtsverhältnis oder Recht beziehen. (T3) |
2 Ob 93/00s | OGH | 13.04.2000 |
nur T1; Beis wie T2 |
1 Ob 48/02v | OGH | 13.08.2002 |
nur T1 |
2 Ob 256/06w | OGH | 27.09.2007 |
nur: Vor Einleitung der Exekution kann die Feststellung begehrt werden, dass die rechtskräftig festgestellte Forderung wegen eines der in § 35 EO genannten Gründe erloschen sei. (T4); Beisatz: Während nach Einleitung der Exekution nur noch die Oppositionsklage zulässig ist, bleibt vorher die negative Feststellungsklage der einzige Weg, gegen eine titulierte Verpflichtung vorzugehen. (T5); Beisatz: Das mit einer solchen Feststellungsklage verfolgte Rechtsschutzziel geht in jenem einer Oppositionsklage auf. (T6); Beisatz: Wegen des identen Rechtsschutzzieles sind die für die Oppositionsklage geltenden Grundsätze sinngemäß auch im Verfahren über eine negative Feststellungsklage anzuwenden. (T7); Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/147 |
18 OCg 5/18m | OGH | 30.11.2018 |
Auch; Beisatz: Hier: Feststellung des Nichtvorliegens eines Schiedsspruchs. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19650331_OGH0002_0060OB00089_6500000_001
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