11 Os 295/64 | OGH | 02.03.1965 |
Veröff: RZ 1965,97 = ZVR 1966/78 S 97 |
2 Ob 224/00f | OGH | 16.05.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass eine Lichtzeichenanlage einer Eisenbahnkreuzung kein Lichtzeichen gibt, bedeutet nicht freie Fahrt für kreuzende Fahrzeuge. Die Fahrzeuglenker haben sich unter Einhaltung der in den §§ 16 und 17 EisbKrV gegebenen Anordnungen der Kreuzung zu nähern, um der in § 19 Abs 4 EisbKrV normierten Verpflichtung, auch bei Fehlen eines Lichtzeichens an der Lichtzeichenanlage vor einem (dennoch) herannahenden Zug anzuhalten, entsprechen zu können. (T1) |
2 Ob 183/03f | OGH | 28.08.2003 |
Auch; Beisatz: Nach § 16 Abs 1 EisbKrV haben sich Straßenbenützer bei Annäherung an Eisenbahnkreuzungen unter Beachtung der Straßenverkehrszeichen und auf Grund der vorhandenen Sichtverhältnisse so zu verhalten und insbesondere ihre Geschwindigkeit so zu wählen, dass sie erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung anhalten können. (T2) |
2 Ob 159/03a | OGH | 23.09.2004 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19650302_OGH0002_0110OS00295_6400000_001
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