OGH 11Os295/64 (RS0058426)

OGH11Os295/642.3.1965

Rechtssatz

Die Verpflichtung eines Kraftfahrers, sich bei Annäherung an eine Eisenbahnkreuzung so zu verhalten, daß er erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung verläßlich anhalten kann, gründet sich nicht nur auf § 16 Abs 1 EisbKrV, sondern auch auf § 20 StVO, wonach die Geschwindigkeit so einzurichten ist, daß das Fahrzeug vor Auftauchen eines Hindernisses angehalten oder dieses zumindest umfahren werden kann.

SW: Auto

 

Normen

EisbKrV §16 Abs1
StVO §20 IA

11 Os 295/64OGH02.03.1965

Veröff: RZ 1965,97 = ZVR 1966/78 S 97

2 Ob 224/00fOGH16.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass eine Lichtzeichenanlage einer Eisenbahnkreuzung kein Lichtzeichen gibt, bedeutet nicht freie Fahrt für kreuzende Fahrzeuge. Die Fahrzeuglenker haben sich unter Einhaltung der in den §§ 16 und 17 EisbKrV gegebenen Anordnungen der Kreuzung zu nähern, um der in § 19 Abs 4 EisbKrV normierten Verpflichtung, auch bei Fehlen eines Lichtzeichens an der Lichtzeichenanlage vor einem (dennoch) herannahenden Zug anzuhalten, entsprechen zu können. (T1)

2 Ob 183/03fOGH28.08.2003

Auch; Beisatz: Nach § 16 Abs 1 EisbKrV haben sich Straßenbenützer bei Annäherung an Eisenbahnkreuzungen unter Beachtung der Straßenverkehrszeichen und auf Grund der vorhandenen Sichtverhältnisse so zu verhalten und insbesondere ihre Geschwindigkeit so zu wählen, dass sie erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung anhalten können. (T2)

2 Ob 159/03aOGH23.09.2004

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19650302_OGH0002_0110OS00295_6400000_001

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