OGH 5Ob10/65 (RS0021184)

OGH5Ob10/6525.2.1965

Rechtssatz

Daß die im § 1118 ABGB geforderte Einmahnung des Zinsrückstandes vor Klagseinbringung nicht einmal behauptet wurde, schadet einer Räumungsklage dann nicht, wenn sich der Mieter ausdrücklich weigerte, den vereinbarten Zins zu bezahlen. Das Recht des Vermieters zur Einbringung der Räumungsklage wegen Nichtzahlung des Mietzinses wird durch einen im Mietvertrag vereinbarten befristeten Kündigungsverzicht und die Vereinbarung, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, nicht beeinträchtigt (vgl MietSlg 3728, 4408, JBl 1932,293).

Normen

ABGB §1118 B2

5 Ob 10/65OGH25.02.1965

Veröff: MietSlg 17214

5 Ob 611/82OGH03.05.1983
1 Ob 156/15wOGH27.08.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19650225_OGH0002_0050OB00010_6500000_001

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