OGH 4Ob511/65 (RS0011559)

OGH4Ob511/6518.2.1965

Rechtssatz

Eintragung einer "Cottages-Servitut" im Hauptbuch. Dadurch, daß die im Hauptbuch genannte Urkunde derzeit in der Urkundensammlung nicht einliegt und gegenwärtig nicht greifbar ist, wird das Recht selbst nicht aufgehoben, ebensowenig kann es als gegenstandslos bezeichnet werden.

Normen

ABGB §476
GBG §5

4 Ob 511/65OGH18.02.1965

Dokumentnummer

JJR_19650218_OGH0002_0040OB00511_6500000_001

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