OGH 4Ob564/64 (RS0087525)

OGH4Ob564/6420.10.1964

Rechtssatz

Die Frage, wann eine beantragte Eintragung geeignet ist, eine Täuschung über die Art und den Umfang des Geschäftes herbeizuführen, ist in keiner gesetzlichen Vorschrift ausdrücklich eindeutig gelöst.

Normen

AußStrG §16 BIII2e
GenG §4
HGB §18 Abs2
UGB §18 Abs2

4 Ob 564/64OGH20.10.1964

Veröff: HS 4032

1 Ob 174/70OGH03.09.1970

Beisatz: Die Frage, wann einem Zusatz die Eignung zukommt, im geschäftlichen Verkehr unrichtige Vorstellungen über die Art und die Bedeutung des unter der gewählten Firmenbezeichnung betriebenen Unternehmens zu erwecken, ist in keiner gesetzlichen Vorschrift ausdrücklich und eindeutig gelöst. (T1) Veröff: NZ 1970,184 = ÖBl 1971,18 = GesRZ 1972,24

8 Ob 185/70OGH15.09.1970

Beis wie T1; Veröff: SZ 43/153 = ÖBl 1971,19 = GesRZ 1973,23

6 Ob 16/77OGH31.08.1977
6 Ob 3/78OGH27.04.1978

Beis wie T1; Beisatz: ITT Austria, Datensysteme. (T2) Veröff: NZ 1979,159 = GesRZ 1978,180

6 Ob 8/78OGH23.08.1978

Vgl; Beisatz: Auch fehlt eine Bestimmung, wonach zur Unterscheidung ein sich auf eine andere bestehende Firma beziehender negativer Zusatz zulässig sei. (T3) Veröff: NZ 1979,10 = NZ 1980,105 = GesRZ 1979,86

6 Ob 10/79OGH13.06.1979

Beisatz: Firmenwortlaut "Konkurswarenvermarktungsgesellschaft mit beschränkter Haftung". (T4)

6 Ob 11/81OGH02.09.1981

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ablehnung der Registrierung durch OLG unter Berufung auf § 30 UWG. (T5)

6 Ob 98/99aOGH20.01.2000

Vgl; Beisatz: Der Rechtsformzusatz muss bei der AG nicht am Ende des Firmenwortlautes stehen. Es ist bei der AG ohne Belang, an welcher Stelle der Rechtsformzusatz in den Firmenwortlaut aufgenommen wird, solange die Firma dadurch nicht unklar oder täuschend wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn dem Rechtsformzusatz nur eine geographische Bezeichnung nachfolgt (hier: Energie AG Oberösterreich). (T6); Veröff: SZ 73/12

6 Ob 41/06gOGH29.06.2006
6 Ob 188/07aOGH13.09.2007

Vgl auch; Beisatz: Nunmehr § 18 Abs 2 UGB. (T7); Beisatz: Hier: Firmenwortlaut „Managementkompetenz". Nicht nur die mangelnde Individualisierungswirkung, sondern auch das Freihaltebedürfnis des Rechtsverkehrs an den verwendeten Begriffen und die im Firmenwortlaut liegende unzulässige Selbstberühmung spricht gegen die Zulässigkeit des Firmenwortlauts. (T8); Veröff: SZ 2007/146

6 Ob 46/09xOGH26.03.2009

Vgl; Beisatz: Nach § 5 Abs 1 GmbHG idF HaRÄG BGBl I 2005/120 (zuvor § 5 Abs 2 GmbHG) muss die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten. Die Bezeichnung kann abgekürzt werden. Welche Abkürzungen verwendet werden dürfen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. (T9); Beisatz: Der Geschäftsverkehr muss auf eindeutige Abkürzungen, sofern solche gewählt werden, vertrauen können. (T10); Beisatz: „GsmbH" kann nicht als Abkürzung des gem § 5 Abs 1 GmbHG vorgeschriebenen Rechtsformzusatzes der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch eingetragen werden. (T11)

6 Ob 242/08vOGH19.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Bei Fantasiefirmen ist zu prüfen, ob die Fantasiebezeichnungen geeignet sind, beim Verkehr unzutreffende Assoziationen hinsichtlich des Gegenstands des Unternehmens auszulösen. (T12); Beisatz: Die Eintragung der Firma „Sun Services GmbH" scheitert an § 18 Abs 2 UGB. (T13); Veröff: SZ 2009/19

6 Ob 69/09dOGH17.12.2009

Vgl; Beis wie T10; Bem: Hier: Eintragungsfähigkeit der Abkürzung „eG" für den Rechtsformzusatz einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung bejaht. (T14)

6 Ob 128/21yOGH15.11.2021

Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Die Unterscheidbarkeit von Firmen innerhalb des selben Ortes oder derselben Gemeinde als Frage der konkreten Irreführungseignung ist hingegen nicht nach § 18 Abs 2 UGB, sondern nur nach § 29 UGB als lex specialis zu prüfen. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19641020_OGH0002_0040OB00564_6400000_001

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