OGH 4Ob556/64 (RS0014377)

OGH4Ob556/6422.9.1964

Rechtssatz

Auf einen dem Bestandvertrag sehr ähnlichen Nutzungsvertrag finden die Bestimmungen des Mietengesetzes keine Anwendung. Bei einem in seiner Dauer nicht von vornherein absehbaren Nutzungsverhältnis handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, bei welchem bei Änderung der Verhältnisse sofortige Vertragsauflösung aus wichigen Gründen ( analog § 1118 ABGB ) gefordert werden kann. Das Fehlen einer ausdrücklichen Auflösungsbestimmung schließt aber nicht aus, dass dem Beklagten nach den näheren Umständen des Einzelfalles bekannt sein musste, dass der Siedler und Eigentumsanwärter im Rahmen des gegeständlichen Siedlungsprojektes die bindende Verpflichtung zu übernehmen hatte, das Siedlungshaus auch faktisch für Wohnzwecke zu benützen, und dass die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung von der Gemeinde als Grund für eine Auflösung des Vertrages herangezogen werden könne.

Normen

ABGB §863 FI
ABGB §1090 IIe
ABGB §1118 A1
MietG §1 A1
ZPO §560 A

4 Ob 556/64OGH22.09.1964

Veröff: MietSlg 16076 = MietSlg 16154 = MietSlg 16189 (35)

8 Ob 210/65OGH08.07.1965

Veröff: MietSlg 17788 = SZ 38/119

8 Ob 357/66OGH17.01.1967

Auch; Beisatz: Nutzungsvertrag, bei welchem dem Nutzungsberechtigten die Anwartschaft auf Erlangung des Eigentumsrechtes an der benützten Sache nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zusteht. (T1) Veröff: MietSlg 19147

7 Ob 60/71OGH21.04.1971

nur: Auf einen dem Bestandvertrag sehr ähnlichen Nutzungsvertrag finden die Bestimmungen des Mietengesetzes keine Anwendung. Bei einem in seiner Dauer nicht von vornherein absehbaren Nutzungsverhältnis handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, bei welchem bei Änderung der Verhältnisse sofortige Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen ( analog § 1118 ABGB ) gefordert werden kann. (T2) Veröff: MietSlg 23190

1 Ob 261/71OGH28.10.1971

Veröff: MietSlg 23191

5 Ob 175/73OGH10.10.1973

nur T2; Beisatz: Hier Nutzungsvertrag im Zusmmenhang mit der Anwartschaft auf Erlangung von Wohnungseigentum. (T3) Veröff: MietSlg 25161

10 Ob 26/13sOGH04.11.2013

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19640922_OGH0002_0040OB00556_6400000_001