OGH 7Ob160/64 (RS0026403)

OGH7Ob160/6418.6.1964

Rechtssatz

Wer einen Rechtsanwalt mit der Durchführung einer Darlehensangelegenheit beauftragt, geht davon aus, daß dieser im besonderen Maß geeignet sei, ihn vor Nachteilen zu schützen, insbesondere für die rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen. Wendet der Anwalt nicht die entsprechende Aufmerksamkeit an, dann muß er im Sinne des § 1299 ABGB den Mangel außergewöhnlicher Kenntnisse und Fleisses vertreten.

RA

 

Normen

ABGB §1299 C

7 Ob 160/64OGH18.06.1964
7 Ob 1/65OGH20.01.1965

Beisatz: Liegenschaftskauf (T1)

7 Ob 199/65OGH30.06.1965

Beis wie T1

6 Ob 80/68OGH20.03.1968

Beisatz: Diese Sorgfaltspflicht kann durch einen genau begrenzten Auftrag eingeschränkt werden. (T2)

4 Ob 563/74OGH24.09.1974
4 Ob 557/87OGH20.10.1987

Auch

8 Ob 593/87OGH26.01.1988
1 Ob 591/92OGH22.10.1992

Auch; nur: Wer einen Rechtsanwalt mit der Durchführung einer Darlehensangelegenheit beauftragt, geht davon aus, daß dieser im besonderen Maß geeignet sei, ihn vor Nachteilen zu schützen, insbesondere für die rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen. (T3)

6 Ob 625/95OGH22.02.1996

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19640618_OGH0002_0070OB00160_6400000_001

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