OGH 1Ob75/64 (RS0044585)

OGH1Ob75/641.6.1964

Rechtssatz

Da als Wiederaufnahmsgrund die Auffindung von zwei Urkunden geltend gemacht wird, die die Klägerin im Vorprozeß ohne ihr Verschulden nicht habe vorlegen können, kommt es bei der Frage, ob die Wiederaufnahme zu bewilligen ist, nur darauf an, ob sie wirklich ohne Verschulden außerstande war, diese Urkunden schon im Vorprozeß vorzulegen, nicht aber darauf, ob sie in der Lage gewesen wäre, den Beweis über den Inhalt der Urkunden - mehr oder weniger exakt - auf andere Art zu führen.

Normen

ZPO §530 Abs2 H

1 Ob 75/64OGH01.06.1964

Veröff: EvBl 1965/8 S 17

5 Ob 176/75OGH21.10.1975

Ähnlich; Veröff: JBl 1976,439

6 Ob 546/79OGH14.03.1979

Vgl; Beisatz: Daß die Vorlage des Lohnstreifens unmöglich ist, schließt nicht aus, den Urkundenbeweis durch die vom Arbeitgeber erbetene Vorlage einer Lohnauskunft zu führen. Die Unterlassung des Antrages auf Einholung einer Lohnauskunft über das Arbeitseinkommen der Ehefrau im Unterhaltsstreit ist als Verschulden anzulasten. (T1) Veröff: EvBl 1979/204 S 519

9 ObA 7/00wOGH14.06.2000

Dokumentnummer

JJR_19640601_OGH0002_0010OB00075_6400000_001

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