OGH 11Os159/63 (RS0027515)

OGH11Os159/6329.10.1963

Rechtssatz

Aus den Geboten der Abs 2 und 5 des § 89 StVO, die Blockierung eines Fahrstreifens durch ein unbeleuchtetes Fahrzeug den auf dem Fahrstreifen herannahenden Fahrzeugen unverzüglich anzuzeigen, und ein Fahrzeug, das wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortsetzen kann, von der Fahrbahn ehestens zu entfernen, kann nicht geschlossen werden, daß der Lenker des eine Gefahrenquelle bildenden havarierten Fahrzeuges nicht daneben in jeder anderen zumutbaren Weise zu Verringerung der durch ihn verursachten Gefahr beitragen müsse.

Auto Pkw Kfz

 

Normen

ABGB §1304 BI
StVO §89 Abs2
StVO §89 Abs5

11 Os 159/63OGH29.10.1963

Veröff: ZVR 1964/69 S 94

2 Ob 47/65OGH04.03.1965

Dokumentnummer

JJR_19631029_OGH0002_0110OS00159_6300000_001

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