OGH 2Ob197/63 (RS0019276)

OGH2Ob197/6317.10.1963

Rechtssatz

Bei wesentlicher Geldentwertung kann der nach § 1327 ABGB ersatzberechtigte Hinterbliebene vom Schädiger die Aufwertung seiner Rente verlangen (vgl SZ IV/65). Das Ausmaß dieser Erhöhung kann je nach den Grundlagen der seinerzeitigen gerichtlichen Festsetzung der Rente oder der seinerzeitigen Vereinbarung auch aus dem Verhältnisse der seinerzeit angenommenen Dienstbezüge zu den nunmehr geltenden Bezügen, soweit ihre Erhöhung auf der Geldentwertung beruht, ermittelt werden. Der Schädiger ist mit dem Tage zur Leistung der erhöhten Ersatzbeträge verpflichtet, an welchem die Einmahnung der ziffernmäßig bekanntgegebenen erhöhten Rentenbeträge geschehen war.

Normen

ABGB §988
ABGB §1325 D4
ABGB §1327 d
ABGB §1417

2 Ob 197/63OGH17.10.1963

Veröff: ZVR 1964/80 S 102 = RZ 1964,39 = EvBl 1964/80 S 124 = SZ 36/132

8 Ob 84/77OGH29.06.1977

Vgl auch

1 Ob 737/82OGH12.01.1983

nur: Bei wesentlicher Geldentwertung kann der Ersatzberechtigte vom Schädiger die Aufwertung seiner Rente verlangen. (T1) Beisatz: Hier: § 1325 ABGB. (T2) Beisatz: Liegen den Anspruch mindernde Umstände vor, die der Leistungspflichtige im Wege einer Oppositionsklage oder Feststellungsklage geltend machen könnte, kann er sie auch einem Aufwertungsbegehren des Geschädigten entgegenhalten. (T3)

8 Ob 48/84OGH06.12.1984

nur T1; Beisatz: Dies kann aber nicht zum Zuspruch einer wertgesicherten Rente führen (mangelnde Bestimmtheit). (T4) Veröff: JBl 1985,551

2 Ob 79/97zOGH26.05.1997

Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Diese Begründung ist durch den durch die EO-Novelle 1991 BGBl 628 eingeführten § 8 Abs 2 EO überholt. (T5)

1 Ob 155/97vOGH27.01.1998

Ähnlich; Veröff: SZ 71/5

Dokumentnummer

JJR_19631017_OGH0002_0020OB00197_6300000_001

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