OGH 2Ob217/63 (RS0039020)

OGH2Ob217/6326.9.1963

Rechtssatz

1. Die Feststellungsklage ist nur bei Gleichheit des mit der Leistungsklage geltend gemachten Anspruches unzulässig.

2. Die Rückforderung der Anzahlung bei einem Ratenkauf schließt das Begehren auf Feststellung, daß der Rücktritt vom Kaufvertrage wirksam sei, nicht aus.

Normen

ZPO §228 A1
RatenG §4 Abs2

2 Ob 217/63OGH26.09.1963

Veröff: RZ 1963,212

8 Ob 21/10mOGH04.11.2010

nur: Die Feststellungsklage ist nur bei Gleichheit des mit der Leistungsklage geltend gemachten Anspruches unzulässig. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19630926_OGH0002_0020OB00217_6300000_001

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