OGH 1Ob133/63 (RS0099186)

OGH1Ob133/6321.8.1963

Rechtssatz

Die Nichtbeiziehung zweier "bäuerlicher" Sachverständiger könnte nur einen Verfahrensmangel begründen, der aber nicht nach § 16 AußStrG gerügt werden kann. In der Festsetzung des Übernahmspreises nach billigem Ermessen, sowie in der Festsetzung des Zinsfußes für die Abfindungsansprüche der gesetzlichen Erben nach § 12 Abs 1 AnerbenG liegt eine Ermessensentscheidung, die nach § 16 AußStrG nicht anfechtbar ist.

Normen

AnerbenG §11
AnerbenG §12
AußStrG §16 BIII2a

1 Ob 133/63OGH21.08.1963

Veröff: NZ 1964,11

1 Ob 117/65OGH15.06.1965

nur: In der Festsetzung des Übernahmspreises nach billigem Ermessen, sowie in der Festsetzung des Zinsfußes für die Abfindungsansprüche der gesetzlichen Erben nach § 12 Abs 1 AnerbenG liegt eine Ermessensentscheidung, die nach § 16 AußStrG nicht anfechtbar ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19630821_OGH0002_0010OB00133_6300000_001

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