OGH 3Ob95/63 (RS0000886)

OGH3Ob95/6324.7.1963

Rechtssatz

Bei Besitzstörungen kann nicht verlangt werden, daß bereits in der Klage konkrete Störungen und Eingriffshandlungen im Einzelnen vollständig aufgezählt werden, weil es sonst die beklagte Partei in der Hand hätte, durch Setzung immer neuer Störungen den auf einzelne Unterlassungen abgestellten Exekutionstitel unwirksam zu machen. Der Exekutionstitel knüpft zwar an eine konkrete Besitzstörungshandlung an, wehrt aber jede besitzstörende Handlung ab. Die Worte "derartige" Handlungen sind nicht wörtlich auszulegen, sie können nach Sinn und Zweck der Besitzstörungsklage nur so verstanden werden, daß alle Handlungen, durch welche in gleicher oder ähnlicher Weise der Besitz gestört wird, zu unterlassen sind (vgl EvBl 1955 Nr 314, 6 Ob 7/60 ua).

Normen

ABGB §339
EO §7 BdIIID
EO §7 Abs1
EO §355
EO §355 XV
ZPO §411 Aa
ZPO §459

3 Ob 95/63OGH24.07.1963

Veröff: EvBl 1963/387 S 524 = ImmZ 1963,334

3 Ob 57/64OGH13.05.1964

Veröff: RZ 1964,164

3 Ob 108/64OGH22.09.1964
3 Ob 153/65OGH20.10.1965

nur: Die Worte "derartige" Handlungen sind nicht wörtlich auszulegen, sie können nach Sinn und Zweck der Besitzstörungsklage nur so verstanden werden, daß alle Handlungen, durch welche in gleicher oder ähnlicher Weise der Besitz gestört wird, zu unterlassen sind. (T1); Beisatz: Wenn der Exekutionstitel den Mitbesitz der betreibenden Gläubigerin an den Räumen zum Gegenstand hat, ist die von ihr behauptete Störung ihres Besitzes an den in den Räumen von ihr untergebrachten Fahrnissen keine Störung gleicher oder ähnlicher Art.(T2); Veröff: MietSlg 17850

3 Ob 28/67OGH05.04.1967

nur T1

3 Ob 59/69OGH28.05.1969

Veröff: EvBl 1969/399 S 604

3 Ob 63/71OGH23.06.1971

nur T1

3 Ob 148/81OGH20.01.1982

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

3 Ob 29/82OGH24.02.1982

nur T1; Beisatz: Keine Abwehr aller erdenklichen Arten von Besitzstörungshandlungen. (T3)

2 Ob 10/01mOGH15.03.2001

Beisatz: Erging bereits ein Endbeschluss mit dem Auftrag an den Beklagten, sich jeder künftigen Störung des Besitzes des Klägers zu enthalten, dann kann nicht neuerlich wegen einer späteren Störung ein inhaltsgleiches Begehren gestellt werden, wäre dies doch (wegen res iudicata) zurückzuweisen. Durch die Fortsetzung der(selben) Störungshandlungen wird also lediglich die Möglichkeit einer Exekutionsführung ausgelöst. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19630724_OGH0002_0030OB00095_6300000_003

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