OGH 3Ob67/63 (RS0003766)

OGH3Ob67/6326.6.1963

Rechtssatz

Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtanwaltes gemäß § 19 a RAO zur Sicherung seiner Kostenforderung gegen seinen Mandanten entsteht stets zugleich mit dem Entstehen der Kostenersatzforderung des Mandanten gegen den Prozeßgegner, die Kostenersatzforderung wird nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht existent, sodaß dem durch das Pfandrecht gesicherten Rechtsanwalt niemand zuvorkommen kann.

Normen

EO §286
RAO §19a

3 Ob 67/63OGH26.06.1963
3 Ob 141/63OGH16.10.1963

Beisatz: Die Geltendmachung des Pfandrechtes ist für den Pfandrang belanglos. (T1) Veröff: EvBl 1964/14 S 23

3 Ob 174/65OGH02.02.1966

nur: Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtanwaltes gemäß § 19 a RAO zur Sicherung seiner Kostenforderung gegen seinen Mandanten entsteht stets zugleich mit dem Entstehen der Kostenersatzforderung des Mandanten gegen den Prozeßgegner. (T2) Veröff: AnwBl 1966,128

5 Ob 626/80OGH21.10.1980

Veröff: SZ 53/133

3 Ob 676/80OGH25.03.1981

nur T2

Bkd 64/87OGH21.09.1987

Vgl auch; Beisatz: Nach exekutiver Pfändung der Hauptforderung ist jedoch der Rechtsanwalt zur verbotswidrigen Empfangnahme der Zahlung auch in Umfang seiner eigenen Kostenforderung nicht mehr berechtigt. (T3)

3 Ob 23/94OGH07.09.1994

Vgl; nur T2; Beisatz: Mit der Rechtskraft des Kostenzuspruches wird das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwaltes jedenfalls begründet. (T4) Veröff: SZ 67/143

1 Ob 338/97fOGH24.02.1998

Auch; nur: Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtanwaltes gemäß § 19 a RAO zur Sicherung seiner Kostenforderung gegen seinen Mandanten entsteht stets zugleich mit dem Entstehen der Kostenersatzforderung des Mandanten gegen den Prozeßgegner, die Kostenersatzforderung wird nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht existent. (T5)

8 Ob 291/98xOGH07.06.1999

Auch; nur T5; Beisatz: Liegt eine gerichtliche Kostenentscheidung oder eine ihr gleichzuhaltende Kostenregelung in einem Vergleich nicht vor, kann das gesetzliche Anwaltspfandrecht nicht existent werden. (T6); Veröff: SZ 72/100

3 Ob 199/99gOGH25.08.1999

Vgl auch; nur T5; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19630626_OGH0002_0030OB00067_6300000_001

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