OGH 10Os198/62 (RS0098183)

OGH10Os198/6225.6.1963

Rechtssatz

Verlesung einer Zeugenaussage entgegen dem Antrag des Angeklagten - für Beurteilung der Formverletzung im Sinne des § 281 Abs 3 StPO nicht allein maßgeblich, dass die schriftliche Urteilsbegründung - der Inhalt der mündlichen ist durch den OGH nicht überprüfbar - Feststellungen auf diese Zeugenaussage stützt.

Normen

StPO §252
StPO §281 Abs3
StPO §281 Z4 B

10 Os 198/62OGH25.06.1963

Veröff: EvBl 1963/496 S 669 = SSt XXXIV/35 = RZ 1963,171

12 Os 125/06hOGH25.01.2007

Vgl aber; Beisatz: Die Verlesung einer Zeugenaussage unter Verletzung des § 252 Abs 1 Z 4 StPO vermag keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung zu üben, wenn auf der Grundlage der Aussage nur Umstände festgestellt werde, die von ihm nie bestritten wurden. (T1)

14 Os 71/12sOGH16.10.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Entgegen den Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 1 und 4 StPO verlesene Aussagen hatten keinen die Anklage beeinträchtigenden Einfluss, weil die verlesenen Aussagen zu den in der Nichtigkeitsbeschwerde angesprochenen Themenkreisen keine Angaben enthielten und die kritisierten Feststellungen denn auch nicht darauf gestützt wurden. (T2)

12 Os 18/16pOGH12.05.2016

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19630625_OGH0002_0100OS00198_6200000_002

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