Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Nachfrist kommt auch deren Verhältnis zur ursprünglichen Lieferzeit in Betracht. Die Nachfrist dient nur zur Beschleunigung und Vollendung der bereits vorbereiteten Erfüllung, nicht aber zur Bewirkung einer noch gar nicht in Angriff genommenen Erfüllung.
3 Ob 542/80 | OGH | 25.03.1981 |
nur: Die Nachfrist dient nur zur Beschleunigung und Vollendung der bereits vorbereiteten Erfüllung, nicht aber zur Bewirkung einer noch gar nicht in Angriff genommenen Erfüllung. (T1) |
3 Ob 2427/96z | OGH | 24.06.1998 |
nur: Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Nachfrist kommt auch deren Verhältnis zur ursprünglichen Lieferzeit in Betracht. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19630618_OGH0002_0080OB00143_6300000_001
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