OGH 7Ob139/63 (RS0080670)

OGH7Ob139/6312.6.1963

Rechtssatz

Tritt der Versicherungsfall vor der Veräußerung ein, so gebührt die Entschädigungssumme dem Erwerber nicht und zwar auch dann nicht, wenn die Entschädigung erst nach der Veräußerung fällig wird, es sei denn, dass der Anspruch auf Entschädigung von dem Versicherten an den Erwerber abgetreten wird. Auf die Entschädigungsforderung erstrecken sich nur jene Pfandrechte, welche an dem versicherten Gebäude vor Eintritt des Schadensfalles entstanden sind.

Normen

VersVG §69

7 Ob 139/63OGH12.06.1963

Veröff: VersR 1965,147

7 Ob 104/09hOGH28.10.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 151 Abs 2 VersVG. (T1)

7 Ob 91/15fOGH02.07.2015

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ist der Versicherungsnehmer nach Unternehmensübergang noch forderungsberechtigt, kann der Versicherer auch im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht für ihn eine Verjährungsverzichtserklärung abgeben. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19630612_OGH0002_0070OB00139_6300000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)